Erbrecht
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017 5 W 53/1716.04.2018

Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2017 6 UF 30/1716.04.2018

Ehegattenerbrecht: Ausschluss bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers

BGH, Urteil vom 14.03.2018 IV ZR 170/1616.04.2018

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2017 – I-10 U 64/1602.02.2018

Leitsatz

     Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die sie verfassende Erblasserin die Schriftstücke nicht mit "Testament" oder "mein letzter Wille", sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z.B. "Vollmacht" überschrieben hat.

KG Berlin, Beschluss vom 28. März 2017 – 6 W 97/1619.01.2018

Leitsatz

 Ergibt sich die die Zusammengehörigkeit des Textes im Text und den angegebenen Seitenzahlen auf dem Testament auf den beiden Seiten aus der fortlaufenden Nummerierung, genügt die Unterschrift des Erblassers auf der zweiten Seite eines nicht untrennbar miteinander verbundenen Testaments für die Einhaltung der Form des §§ 2247 Abs. 1 BGB, (Anschluss OLG Hamm, 19. September 2012, I-15 W 420/11, ZErb 2013, 14).

 Vom Erblasser im ursprünglich geschriebenen Testament bereits angekündigte, nachträgliche Änderungen in der Testamentsurkunde sind unschädlich, wenn der Erblasser die Änderungen und Streichungen auf der Originalurkunde vermerkt und diesen Vermerk unterschieben hat. Dazu müssen die vorgenommenen Streichungen und Änderungen von der Strichstärke und Farbe der Schrift dem Vermerk über die Änderungen entsprechen, sowie inhaltlich in sich stimmig sind und das gesamte Vermögen des Erblassers verteilen, so dass keine Widersprüche entstehen oder Lücken verbleiben.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30. August 2017 – 5 W 27/1620.10.2017

Leitsatz

Die mittels eines sogenannten Änderungsvorbehaltes in einem gemeinschaftlichen Testament den Ehegatten wechselseitig eingeräumte Befugnis zur Abänderung wechselseitiger Verfügungen kann von der Zustimmung eines Dritten (hier: Testamentsvollstrecker) abhängig gemacht werden.

OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 16 U 99/16 06.10.2017

  Leitsatz

 Wenn ein naher Angehöriger (hier Kind) sich um einen Verwandten (hier Mutter) regelmäßig gekümmert hat und auch mit dessen Vollmacht die Bankgeschäfte für ihn besorgt, ist davon auszugehen, dass dies im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses erfolgte und kein Auftragsverhältnis war.

Nach Ableben des Verwandten ergibt sich In diesem Fall gegen den Angehörigen kein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch durch die Erben.

 Begründet ein Miterbe den alleinigen Besitz an einem Nachlassgegenstand, ergeben sich daraus nur dann Auskunftsansprüche der weiteren Erben gegen ihn als Erbschaftsbesitzer, wenn er zugleich mit der Besitzbegründung sich auch eine tatsächlich nicht bestehende Alleinerbenstellung anmaßt.

KG, Beschluss, 02.08.2017, 19 W 102/1718.08.2017

BGB §§ 546, 1961; FamFG § 58 Abs. 1

Gibt es nach dem Tod eines Mieters keine Erben, kann der Vermieter (auch) zum Zwecke der Räumung der Mietsache die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Fehlendes Nachlassvermögen steht der Anordnung nicht entgegen.

KG, Beschluss vom 02.08.2017 - 19 W 102/17

 In der Nachlasssache

....

 hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht ### und die Richter am Kammergericht ### und ### am 2. August 2017

 beschlossen:

 Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte - Nachlassgericht - vom 05.07.2017 dahin abgeändert, dass eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses angeordnet wird. Die Entscheidung über Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers wird dem Nachlassgericht übertragen.

 Gründe

 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

 1. Die Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPfIG statthaft sowie form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt. Der Beteiligte ist in Folge der Ablehnung seines Antrags beschwert, § 59 Abs: 1 FamFG. Der Beschwerdewert des § 61 Abs.1 FamFG ist nach dem erkennbaren vermögenswertem Interesse des Beteiligten erreicht.

 2. Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, sind erfüllt. Die Erben des Erblassers sind unbekannt. Ferner hat der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Vermieter die Bestellung eines Nachlasspflegers "zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet" beantragt. Denn es geht ihm darum, seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB gegen den Nachlass durchzusetzen. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts steht der Anordnung nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist. Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts München und des Oberlandesgerichts Zweibrücken. Beide Oberlandesgerichte weisen zutreffend darauf hin, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft unabhängig von diesen Umständen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1961 BGB zwingend zu erfolgen hat. Dass es sich insoweit um Zahlungsansprüche handelt, ist ebenfalls nicht erforderlich; § 1961 BGB greift vielmehr auch für die Geltendmachung des Anspruchs des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB ein (siehe OLG München a.a.O. Rn. 10). Zu Recht führt das Oberlandesgericht München ferner aus, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht zur Folge haben muss, dass die Räumung der Wohnung auf Staatskosten erfolgt. Denn es kann ein Nachlasspfleger bestellt werden, der gemäß § 1980 BGB für die unbekannten Erben einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen oder die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 BGB erheben kann. Dem schließt sich der Senat an.

 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gilt § 25 Abs. 1 GNotKG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet mangels eines Beschwerdegegners aus.

 KG, Beschluss, 02.08.2017, 19 W 102/17

BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 261/1604.08.2017

Leitsatz

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 ff.).

BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 261/16

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 – 9 U 167/1502.08.2017

Leitsatz

1. Behauptet die Beklagte, sie habe von ihrer verstorbenen Mutter bestimmte Bargeldbeträge als Gegenleistung für Pflege- und Betreuungstätigkeiten erhalten, muss der Erbe, der nach dem Tod der Mutter die Herausgabe dieser Geldbeträge verlangt, das Fehlen des behaupteten Rechtsgrundes beweisen.

2. Hebt eine Tochter auf Grund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen der Tochter und der Mutter in der Regel Auftragsrecht anwendbar.

3. Verlangt der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Beklagte zu Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss die Tochter gemäß § 670 BGB beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis unter Umständen auch durch eine informatorische Anhörung der Beklagten erbracht werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 – 9 U 167/15