Erbrecht
KG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2017 – 21 U 9/16 02.06.2017

Leitsatz

1. Die Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks können aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) vom Anbieter des Dienstes solange keinen Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten, wie dem nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einen eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren.

2. Die bloße Kommunikation über das soziale Netzwerk begründet keine ausdrückliche, konkludente oder mutmaßliche Einwilligung in die Weitergabe von Kommunikationsinhalten im Sinne der Nr. 1 an Dritte. Dies gilt auch für die Kommunikation mit einem minderjährigen Nutzer des Netzwerks hinsichtlich der Weitergabe von Inhalten an seine Eltern.

3. Ein Anspruch der Eltern auf Zugang zum Konto ihres minderjährigen Kindes lässt sich auch nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten.

KG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2017 – 21 U 9/16

LG Krefeld, Urteil vom 24. Februar 2017 – 1 S 68/16 12.05.2017

1. An erster Stelle ist das Totenfürsorgerecht eine Ausprägung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen, dessen Wille entscheidet über die Totenfürsorgeberechtigung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1992, XII ZR 58/91).

2. Nahe liegt, das Totenfürsorgerecht auch als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des (primär) Totenfürsorgeberechtigten zu werten.

3. Zur Totenfürsorge zählt die Vornahme einer Umbettung und fällt damit grundsätzlich in die Entscheidungszuständigkeit des Totenfürsorgeberechtigten (vgl. BGH, a.a.O.).

4. Der klagende Angehörige ist primär darlegungs- und beweisbelastet, wenn im Prozess um eine Geldentschädigung zwischen der klagenden Tochter des Verstorbenen und dem totenfürsorgeberechtigten Ehepartner streitig ist, ob eine Ausgrabung bzw. Umbettung dem Willen des Verstorbenen entsprochen hat.

5. Wenn davon auszugehen ist, dass der Verstorbene die Störung seiner Totenruhe nicht gebilligt hat, ergibt sich hieraus nicht, dass die Ausgrabung zugleich das Persönlichkeitsrecht der klagenden Tochter schwerwiegend beeinträchtigt hat.(Rn.26)

6. Eine Verpflichtung des (primär) Totenfürsorgeberechtigten zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines (engen) Angehörigen ist zu verneinen, wenn der Totenfürsorgeberechtigte zwar nicht den Willen des Verstorbenen umgesetzt hat, sein Handeln aber gleichwohl von einem nachvollziehbaren Beweggrund getragen war.

LG Krefeld, Urteil vom 24. Februar 2017 – 1 S 68/16